Viele E-Liquids zu beanstanden

Das Kantonale Laboratorium hat in einer gemeinsamen Kampagne der Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Bern, Solothurn und Basel-Stadt E-Liquids auf den Nikotingehalt, nicht erlaubte Inhaltstoffe, Deklaration sowie Warnhinweise untersucht. Bezüglich Inhaltsstoffe gab es wenig Beanstandungen. E-Liquids müssen jedoch formale Anforderungen sowohl des Lebensmittelrechts als auch des Chemikalienrechts erfüllen. Dazu gab es viele Ein-wände: Zwei Drittel der Proben waren nicht rechtskonform.

In den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn wurden bei 17 Detailhändlern insgesamt 59 Proben erhoben. Es handelt sich um 34 Proben ohne Nikotin und 25 Proben mit einem deklarierten Nikotingehalt.

Die Deklarationen bezüglich des Nikotingehalts stimmten bei allen untersuchten Proben mit den analytisch bestimmten Werten überein. In zwei E-Liquids mit deklariertem Nikotingehalt von 0 mg/mL konnten zwar geringe Konzentrationen festgestellt werden, diese Abweichung wurde jedoch als nicht relevant eingestuft. In den weiteren als nikotinfrei deklarierten Proben liess sich kein Nikotin nachweisen. Der zugelassene Nikotin-Höchstgehalt wurde stets eingehalten.

Verbote Inhaltsstoffe liessen sich erfreulicherweise in keiner Probe nachweisen. Problematische Inhaltsstoffe wurden zudem in nur sehr tiefen Konzentrationen festgestellt, so dass diesbezüglich keine Beanstandungen ausgesprochen werden mussten.

Nikotinhaltige E-Liquids müssen auch in der Schweiz der EU-Richtlinie 2014/40/ genügen. Darin wird vorgegeben, dass die nikotinhaltigen Flüssigkeiten nur in eigens dafür vorgesehenen Nachfüllbehältern mit einem Volumen von höchstens 10 Milliliter bzw. in elektronischen Einwegzigaretten oder in Einwegkartuschen in Verkehr gebracht werden, wobei die Kartuschen oder Tanks ein Volumen von höchstens 2 Milliliter haben dürfen. Zwei Produkte haben die maximal zulässigen Volumina überstiegen, weshalb Verkaufsverbote ausgesprochen wurden. Bei elf Produkten fehlte der Nikotin-Warnhinweis in einer Amtssprache, was ebenfalls zu Verkaufsverboten führte.

Von den 59 Proben waren 36 Proben als gefährliche Chemikalien eingestuft und wurden gemäss den chemikalienrechtlichen Bestimmungen kontrolliert. Von diesen 36 Proben waren 23 nicht verkehrsfähig und wurden mit Verkaufsverboten belegt. Beanstandungsgründe waren fehlende Sicherheitsdatenblätter sowie falsche oder fehlende Einstufung nach Chemikalienrecht.

Insgesamt wurden 66% aller Proben beanstandet und 44% aller Proben mit Verkaufsverboten belegt. Diese hohen Quoten zeigen, dass die Hersteller bzw. Importeure der E-Liquids sich nicht bewusst sind, dass diese Produkte Anforderungen sowohl des Lebensmittelrechts als auch des Chemikalienrechts erfüllen müssen, damit die Produkte verkauft werden dürfen.

Link zum ausführlichen Bericht

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