Künstlich gefärbter Tee

Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt hat Tee auf natürliche Toxine und auf ihre Kennzeichnung überprüft. Alle 40 Teeproben enthielten keine oder klar unter dem Höchstwert liegende Konzentrationen von natürlichen Toxinen. Ein Tee enthielt jedoch in unzulässiger Weise drei Farbstoffe. Dieser Tee wurde als nicht verkehrsfähig eingestuft und mit einem Verkaufsverbot belegt.

Bei acht basel-städtischen Detailhändlern mit einem breiten Sortiment verschiedener Teesorten wurden insgesamt 40 Proben erhoben. Die Proben bestanden aus sortenreinen Grün-, Schwarz-, Eisenkraut- oder Roibuschtee oder aus Teemischungen.

Pflanzen können Toxine bilden, welche beispielsweise als Frassgifte dienen und die Pflanze vor dem Verzehr durch Tiere schützen können. Pflanzliche Toxine können entweder direkt durch die Pflanze oder über Verunreinigungen mit anderen Pflanzen bei der Ernte in Lebensmittel gelangen.

In 16 Teeproben liessen sich natürliche Toxine nachweisen. Die Summen der einzelnen Konzentrationen dieser Toxine lagen jedoch alle unter dem rechtlichen Höchstwert.  Die höchsten Konzentrationen wurden in einem Kräuterteegemisch und einem sortenreinen Eisenkrauttee gemessen.

Bei einem aromatisierten Grüntee aus Thailand waren drei Farbstoffe deklariert. In einem zusätzlichen Analysengang liessen sich die Farbstoffe E102 (gelb), E110 (orange) und E133 (blau) nachweisen. Gemäss der Zusatzstoffverordnung sind Farbstoffe für Tees nicht zugelassen. Dieser Tee wurde deshalb als nicht verkehrsfähig eingestuft und mit einem Verkaufsverbot belegt.

Bei drei Proben war die Kennzeichnung mangelhaft. So fehlten beispielsweise die obligatorischen Angaben in einer Schweizer Amtssprache, ein gültiges Mindesthaltbarkeitsdatum, das Warenlos. oder die obligatorische Angabe eines Namens oder Firma und der Adresse – entweder des Produzenten oder des Importeurs. Die fehlerhaften Deklarationen wurden beanstandet.

Die Resultate der Kampagne weisen darauf hin, dass sich die Tee-Produzenten der Problematik um die natürlichen toxischen Substanzen bewusst sind und entsprechende Schritte zu deren Reduktion unternommen haben. Bei der Deklaration einzelner Produkte und den Zusätzen bestehen allerdings noch Lücken, um dem Schweizer Recht zu genügen.

Tee / Pyrrolizidinalkaloide

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