Impfungen in Apotheken möglich – Regierungsrat setzt revidiertes Gesundheitsgesetz per 1. Mai 2018 in Kraft

Der Regierungsrat hat beschlossen, das revidierte Gesundheitsgesetz per 1. Mai 2018 in Kraft zu setzen. Aufgrund des auf nationaler Ebene erlassenen Psychologieberufegesetzes und des revidierten Medizinalberufegesetzes wurde eine Revision des kantonalen Gesundheitsgesetzes sowie Anpassungen in den kantonalen Verordnungen des Gesundheitsrechtes nötig. Eine neue Bestimmung in der Heilmittelverordnung sieht dabei vor, dass Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Basel-Stadt gewisse Impfungen vornehmen können.

Das aktuelle baselstädtische Gesundheitsgesetz (GesG) ist seit 2012 gültig und wies aufgrund des seither erlassenen Psychologieberufegesetzes (Bundesgesetz über die Psychologieberufe) und des inzwischen neu revidierten und am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Medizinalberufegesetzes (Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe) Anpassungsbedarf auf. Damit entstand auch in verschiedenen kantonalen Verordnungen des Gesundheitsrechts Anpassungsbedarf. Dieser wird mit der aktuellen Teilrevision in der Bewilligungsverordnung (Verordnung über die Fachpersonen und Betriebe im Gesundheitswesen), der Heilmittelverordnung und der Gebührenverordnung (Verordnung über die Gebühren im Gesundheitswesen) vorgenommen.

Hauptgrund für die kantonale Revision ist der im Bundesrecht neu eingeführte Begriff der «privatwirtschaftlichen Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung». Ferner wird eine neue Bestimmung in die Heilmittelverordnung integriert, welche Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Basel-Stadt die Vornahme gewisser Impfungen ermöglicht.

Impfungen ab 1. Mai 2018 möglich
Seit der Revision des (nationalen) Medinizalberufegesetzes, ist die Kompetenz zur Durchführung von Impfungen ein neues Ausbildungsziel des Pharmaziestudiums und gehört damit neu zum Berufsbild von Apothekerinnen und Apothekern. In zahlreichen Kantonen können Apothekerinnen und Apotheker bereits heute gewisse Impfungen durchführen.

Ab 1. Mai 2018 dürfen Apothekerinnen und Apotheker neu auch im Kanton Basel-Stadt ohne ärztliche Verschreibung die Grippeimpfung, die Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME, Hirnhautentzündung) sowie Impfungen gegen Hepatitis A, Hepatitis B sowie Hepatitis A + B an Personen ab 18 Jahren vornehmen. Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen durchführen, müssen über den Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme verfügen und die damit verbundenen Fortbildungspflichten erfüllen. In der Apotheke, in der Impfungen durchgeführt werden, müssen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sein. Insbesondere ist ein abgetrennter und nicht einsehbarer Bereich nötig, in welchem es möglich ist, eine zu impfende Person in liegender Position zu lagern. Zudem muss die Apotheke über eine Notfallausrüstung und ein angemessenes Qualitätssicherungssystem verfügen.

Die betroffenen kantonalen Berufsverbände sind über diese Anpassung vorgängig informiert worden. Die Bestimmung tritt gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des Gesundheitsgesetzes per 1.  Mai 2018 in Kraft.

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