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Kanton Basel-Stadt

Gesundheitsdepartement

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Der Bewilligungspflicht (freiberufliche Tätigkeit) unterliegen:
  • Medizinalpersonen: Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
  • (nicht-ärztliche) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
  • nicht-ärztliche Medizinalberufe: Augenoptiker und Augenoptikerinnen, Dentalhygienikerinnen, Ergotherapeutinnen, Hebammen, Logopädinnen, medizinische Masseurinnen und Masseure, Osteopathinnen und Osteopathen, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Podologinnen und Zahntechnikerinnen und Zahntechniker
  • spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex): Institutionen und einzelne im Spitex-Bereich tätige Personen
Die Bewilligungsvoraussetzungen sind zum Teil verschieden; dies hängt von der jeweils ausgeübten Tätigkeit ab. Allen Berufen gemeinsam sind folgende Voraussetzungen:
  • Nachweis der fachlichen Ausbildung durch entsprechende Diplome; für Medizinalpersonen wird das Eidg. Staatsexamen verlangt bzw. für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren die Ablegung der Schweizerischen Prüfung
  • aktueller Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister
  • physische und psychische Fähigkeit zur Ausübung des Berufes (Unter Umständen kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden.)
Bewilligungsgesuche sind in der Regel spätestens zwei Monate vor der Tätigkeitsaufnahme schriftlich und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Für Ärztinnen und Ärzte gilt speziell:
Das Bewilligungsgesuch kann frühestens neun Monate vor der Praxiseröffnung bzw. der Tätigkeitsaufnahme eingereicht werden. Dieses hat die Adresse der Praxis und den vorgesehenen Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme zu enthalten. Wird das Gesuch früher eingereicht, wird es nicht behandelt. Es bleibt pendent und wird erst wieder behandelt, wenn konkrete Angaben über die Praxiseröffnung oder die Tätigkeitsaufnahme vorgelegt werden. Der Anstoss für eine Wiederaufnahme der Behandlung hat von der Gesuchstellerin bzw. vom Gesuchsteller auszugehen.
Bewilligungsbehörde für Medizinalpersonen ist das Gesundheitsdepartement; für nicht-ärztliche Medizinalberufe die Gesundheitsdienste Basel-Stadt.
Bewilligungsgesuche (mit den erforderlichen Unterlagen) sind bei den Gesundheitsdiensten Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 12, 4001 Basel, einzureichen; für den Spitexbereich bei der Abteilung Langzeitpflege, Lautengartenstrasse 23, 4052 Basel.

Weitere Informationen

Sekretariat Kantonsärztlicher Dienst, Gesundheitsdienste
Telefon 061 267 95 26
Juristische Auskünfte: lic. iur. Stephan Kaufmann,
Gesundheitsdienste Telefon 061 267 95 39
Für nicht-ärztliche Psychotherapie:
lic. iur. Stephan Kaufmann Telefon 061 267 95 39
Gesetzliche Grundlagen abrufbar unter www.gesetzessammlung.bs.ch
Suchen: Nrn. 310.100; 310.150; 310.170; 310.220; 310.240; 310.320; 310.400; 310.800.