Der Bewilligungspflicht (freiberufliche Tätigkeit) unterliegen:
Die Bewilligungsvoraussetzungen sind zum Teil verschieden; dies hängt von der jeweils ausgeübten Tätigkeit ab. Allen Berufen gemeinsam sind folgende Voraussetzungen:
Bewilligungsgesuche sind in der Regel spätestens zwei Monate vor der Tätigkeitsaufnahme schriftlich und unter Beilage der erforderlichen Unterlagen einzureichen. Für Ärztinnen und Ärzte gilt speziell: Das Bewilligungsgesuch kann frühestens neun Monate vor der Praxiseröffnung bzw. der Tätigkeitsaufnahme eingereicht werden. Dieses hat die Adresse der Praxis und den vorgesehenen Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme zu enthalten. Wird das Gesuch früher eingereicht, wird es nicht behandelt. Es bleibt pendent und wird erst wieder behandelt, wenn konkrete Angaben über die Praxiseröffnung oder die Tätigkeitsaufnahme vorgelegt werden. Der Anstoss für eine Wiederaufnahme der Behandlung hat von der Gesuchstellerin bzw. vom Gesuchsteller auszugehen. Bewilligungsbehörde für Medizinalpersonen ist das Gesundheitsdepartement; für nicht-ärztliche Medizinalberufe die Gesundheitsdienste Basel-Stadt. Bewilligungsgesuche (mit den erforderlichen Unterlagen) sind bei den Gesundheitsdiensten Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 12, 4001 Basel, einzureichen; für den Spitexbereich bei der Abteilung Langzeitpflege, Lautengartenstrasse 23, 4052 Basel. Weitere InformationenSekretariat Kantonsärztlicher Dienst, Gesundheitsdienste Telefon 061 267 95 26 Juristische Auskünfte: lic. iur. Stephan Kaufmann, Gesundheitsdienste Telefon 061 267 95 39 Für nicht-ärztliche Psychotherapie: lic. iur. Stephan Kaufmann Telefon 061 267 95 39 Gesetzliche Grundlagen abrufbar unter www.gesetzessammlung.bs.ch Suchen: Nrn. 310.100; 310.150; 310.170; 310.220; 310.240; 310.320; 310.400; 310.800. |