Verkaufsverbote bei Naturkosmetika

Das Kantonale Laboratorium Basel-Stadt hat Naturkosmetika mit ätherischen Ölen auf Inhaltsstoffe und Verunreinigungen untersucht. Drei von 37 untersuchten Produkten wurden wegen massiver Grenzwertüberschreitung vom Markt genommen. Acht weitere Produkte wurden beanstandet.

Die Pflegeprodukte wurden bei Warenhäusern, Drogerien und Boutiquen des Kantons Basel-Stadt erhoben. Die Mehrheit der Produkte stammte aus Deutschland und der Schweiz.

Elf der 37 untersuchten Proben wurden beanstandet. Phototoxische Furocoumarine wurden in der Hälfte der Proben nachgewiesen, ein Viertel der Proben überschritt den Grenzwert signifikant. Für drei dieser Produkte wurde ein Verkaufsverbot ausgesprochen. Sechs weitere Produkte wurden beanstandet. Den betroffenen Herstellern waren die zu hohen Furocoumarin-Gehalte entweder nicht bekannt oder sie haben sich auf das Cassis-de-Dijon-Prinzip berufen, nach welchem Produkte, welche rechtmässig in der EU im Verkauf sind, auch in der Schweiz verkehrsfähig sind.

Weitere Beanstandungen betrafen die fehlende Deklaration des antimikrobiell wirksamen Inhaltsstoffes Levulinsäure. Bei allen sechs Produkten, welche Levulinsäure enthielten, fehlte eine Deklaration dieses Stoffes. Die Hersteller wurden zu Stellungnahmen eingeladen, den Verwendungszweck dieser Stoffe anzugeben und das Konservierungssystem der Produkte zu erläutern.

 

Pflegeprodukte mit ätherischen Ölen / Konservierungsmittel, Farbstoffe, Duftstoffe, UV-Filter, Furocoumarine und Nitrosamine

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Infokasten

Die Schweizer Kosmetik-Gesetzgebung wurde 2017 weitgehend mit der Gesetzgebung der Europäischen Union harmonisiert. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die Zusammen-setzung von Kosmetischen Mitteln. Die Schweizer Gesetzgebung unterscheidet sich nur noch in der unterschiedlichen Regelung der phototoxischen Pflanzeninhaltsstoffe Furocoumarine. Eine Regelung für alle Produkte wie Gesichtscrèmes, Bodylotions oder Körperöle, welche dem Licht ausgesetzt sind, und nicht nur für Sonnenschutzmittel und Hautbräunungsprodukte, macht grundsätzlich Sinn.

In der Schweiz bestand seit 2002 ein Grenzwert von 0.1 mg/kg für tagsüber anzuwendende Pflegeprodukte.  Bei der Revision der Kosmetik-Verordnung im Jahr 2005 wurde diese Anforderung übernommen  und im Jahr 2008 auf den in der EU gültigen Grenzwert von 1 mg/kg geändert. In der EU gilt diese Regelung nur für Sonnenschutz- und Bräunungsmittel. Mit der Totalrevision der Lebensmittel-Gesetzgebung am 1. Mai 2017 wurde in der Schweiz der Anwendungsbereich auf alle dem Licht ausgesetzten Produkte ausgedehnt. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit hat am 3. Oktober 2017 eine Allgemeinverfügung erlassen, welche diese Ausnahmeregelung bestätigt. Gegen diese Allgemeinverfügung wurde von verschiedenen Herstellern Einsprache erhoben. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Sache steht noch aus.

 

 

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