Die nicht-ärztliche Komplementärmedizin (früher: Alternativmedizin) darf im Kanton Basel-Stadt seit dem 1. Juli 1999 ausgeübt werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tätigkeiten, für die es eine Bewilligung des Gesundheitsdepartementes braucht und solchen, die nur meldepflichtig sind. Der Bewilligungspflicht unterliegen (sowohl selbstständige als auch unselbstständige Tätigkeit): allgemeine Naturheilkunde und Phytotherapie (Heilpraktik); Akupunktur; Homöopathie; Traditionelle Chinesische Medizin (TCM); Indisches Ayurveda. Bewilligungsvoraussetzungen:
Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen:
Die Prüfungskommission entscheidet über die Anerkennung der vorgelegten Ausbildungsausweise und über die Zulassung zur kantonalen Prüfung. Die schriftliche Prüfung wird gemeinsam mit dem Kanton Basel-Landschaft durchgeführt. Sie findet einmal jährlich statt, in der Regel im dritten Quartal. Alle anderen komplementärmedizinischen Tätigkeiten, Methoden und Verfahren sind meldepflichtig, sofern sie gewerbsmässig erfolgen. Als gewerbsmässig gilt, wofür eine Bezahlung oder irgend eine andere geldwerte Leistung verlangt oder entgegengenommen wird. Meldungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit bzw. vor Beginn der Ausübung des entsprechenden Verfahrens zu erstatten. Als Unterlagen sind einzureichen:
Anmeldungen zur Prüfung, Bewilligungsgesuche und Meldungen sind an die Gesundheitsdienste Basel-Stadt, St. Alban-Vorstadt 12, 4001 Basel, zu adressieren. Weitere InformationenSekretariat Kantonsärztlicher Dienst, Gesundheitsdienste Für bewilligungspflichtige Tätigkeiten: Telefon 061 267 95 26 Für meldepflichtige Tätigkeiten und Verfahren: Telefon 061 267 95 40 Juristische Auskünfte: lic. iur. Stephan Kaufmann, Gesundheitsdienste Telefon 061 267 95 39 Gesetzliche Grundlagen abrufbar unter www.gesetzessammlung.bs.ch Suchen: Nrn. 310.100; 310.160; 310.165; 310.170. |